AGB
1. Geltungsbereich:
Das Unternehmen nimmt Aufträge ausschließlich zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen entgegen; dies gilt auch für künftige Ergänzungs- und Folgeaufträge.
2. Kostenvoranschläge:
2.1 Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt.
2.2 Kostenvoranschläge sind entgeltlich, doch wird per Erteilung eines Auftrages im Umfang des Kostenvoranschlages bezahltes Entgelt gutgeschrieben.
2.3 Pauschalpreiszusagen werden nicht gegeben.
2.4 Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Unternehmens.
3. Angebote:
3.1 Angebote werden nur schriftlich erteilt.
3.2 Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.
4. Bestellungen und Auftragsbestätigungen:
4.1 An das Unternehmen gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Kunden bedürfen, sofern damit nicht ein vom Unternehmen erstelltes verbindliches Angebot angenommen worden ist, für das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung seitens des Unternehmens.
4.2 Der Kunde ist an seine Aufträge, Bestellungen und dgl. durch zehn Tage hindurch ab Einlangen beim Unternehmen gebunden, es sei denn, der Kunde hat eine andere Bindungsfrist ausdrücklich festgehalten.
4.3 Vertreter oder sonstige Außendienstmitarbeiter des Unternehmens haben weder Abschluss- noch Inkassovollmacht.
5. Preise:
5.1 Den Preisen ist zugrunde gelegt, dass die Arbeiten sofort, kontinuierlich und ohne Unterbrechungen ausgeführt werden.
5.2 Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung a) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag (Mindestlöhne der Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe) und/oder b) Materialkostenerhöhungen auf Grund von Empfehlungen der paritätischen Kommission oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, ausgenommen zwischen Auftragserteilung und der betroffenen Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.
6. Leistungsausführung:
6.1 Zur Ausführung der Leistung ist das Unternehmen frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Kunde seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
6.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter sowie Meldungen bei den Behörden oder Bewilligungen durch die Behörden sind vom Kunden auf seine Kosten zu veranlassen.
6.3 Der Kunde hat für die Zeit der Leistungsführung dem Unternehmen kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
6.4 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie ist vom Kunden kostenlos beizustellen.
6.5 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Kunden gewünscht, werden hierdurch notwendige Überstunden und/oder die durch Beschleunigung der Materialbeschaffung auflaufenden Mehrkosten dem Kunden verrechnet.
6.6 Für die Sicherheit der vom Unternehmen oder dessen Lieferanten angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräte ist der Kunde verantwortlich; Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.
7. Leistungsfristen und Termine:
7.1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für das Unternehmen dann verbindlich, wenn deren Einhaltung garantiert worden ist.
7.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert oder unterbrochen, so werden - auch garantierte vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben, soweit die Verzögerungen oder Unterbrechungen nicht durch Umstände verschuldet worden sind, die das Unternehmen selbst zu vertreten hat. Trifft das Unternehmen kein Verschulden, hat der Kunde alle, durch die Verzögerungen oder Unterbrechungen auflaufenden Mehrkosten zu tragen; der Unternehmer kann seine jeweils bereits erbrachten Leistungen mittels Teilrechnungen fällig stellen.
7.3 Wird aus Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, die Leistungsausführung verzögert, ist das Unternehmen berechtigt, für die Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen 3 % des Rechnungsbetrages je begonnenem Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, ohne dass dies die Verpflichtung des Kunden zur Abnahme und Zahlungen beeinträchtigt.
7.4 Sollte der Kunde trotz nach Fristsetzung für die Beseitigung der die Verzögerung gemäß 7.3 verursachenden Umstände nicht sorgen, ist das Unternehmen berechtigt, über die für die Leistungsausführung bereitgestellten Geräte und Materialien anderweitig zu verfügen; im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung sind jene Materialien und Geräte, über die das Unternehmen anderweitig verfügt hat, von ihm innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachzuschaffen.
8. Zahlung:
8.1 Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, wird ein Drittel des Preises bei Zustandekommen des Auftrages, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
8.2 Mahn- und Wechselspesen gehen zulasten des Kunden.
8.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist das Unternehmen berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p. a. zu berechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
8.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen ist ebenso wie die Aufrechnung von Forderungen des Kunden mit solchen des Unternehmens, ausgeschlossen, es sei denn, dass das Unternehmen zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung entweder im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden steht oder gerichtlich festgestellt oder sonst vom Unternehmen anerkannt ist.
9. Eigentumsvorbehalt:
9.1 Alle gelieferten, montierten und sonst übergebenen Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Unternehmens.
9.2 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug und/oder werden dem Unternehmen nach Vertragsabschluss Umstände über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden bekannt, die dessen Zahlungsfähigkeit infrage stellen, ist das Unternehmen berechtigt, die in ihrem Vorbehaltseigentum stehenden Waren zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
10. Beschränkung des Leistungsumfanges: (Beschreibung)
10.1 Die Sicherung von Grundstücken Objekten, Öffnungen und/oder von Räumen durch Melder bewirkt, dass - bei Eindringen in den gesicherten Bereich und/oder
Bei physikalischen Veränderungen in den gesicherten Räumen gegenüber den vom Hersteller festgelegten Größenordnungen jeweils Alarm ausgelöst wird; darüber hinausgehende Funktionen und Sicherungen, insbesondere die einer Einbruchsverhinderung, bietet die Alarmanlage nicht.
10.2 Fehl- und/oder Täuschungsalarme, ausgelöst insbesondere durch falsche Bedienung oder durch Einwirkungen aus der Umgebung, können nicht ausgeschlossen werden.
10.3 Die gelieferten Geräte und erbrachten Leistungen bieten nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebs- und Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes usw. und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
11. Gewährleistung:
11.1 Offene Mängel gelten, sofern sie bei Übernahme nicht sofort gerügt werden, als genehmigt und sind daher nicht Gegenstand der Gewährleistung.
12. Schadenersatz:
12.1 Das Unternehmen haftet für von ihm verschuldete Schäden nur an dem Kunden gehörenden Gegenständen, die das Unternehmen im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat und für den verschuldeten Mangel.
12.2 Der Kunde kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen; nur dann, wenn beides unmöglich ist oder mit diesen für den Unternehmer mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Kunde sofort Geldersatz verlangen.
12.3 Ansprüche des Kunden aus der Produkthaftung bleiben unberührt.
13. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens in Graz.